AGOFORM - Nachhaltige Unternehmen

23 OWi 07.2022 ➔ HERAUSFORDENDER WEG „Als Kunststoffverarbeiter machen wir uns natürlich Gedanken über die Ökobilanz unserer langlebigen Produkte“, betont Jan Ottensmeyer, Geschäftsführer der Agoform GmbH. Das Familienunternehmen aus Löhne verarbeitet pro Jahr über 5.000 Tonnen Kunststoff im Extrusions- und Tiefziehverfahren zu Besteckeinsätzen, Antirutschmatten und kundenspezifischen Thermoformprodukten wie beispielsweise Transporttrays oder Caravan-Verkleidungsteilen. Schon sein Großvater habe durchgesetzt, dass die produktionsbedingt anfallenden Kunststoff-Randabschnitte vollständig wiederverwendet würden. Die kritische Frage seiner damals zehnjährigen Tochter habe ihn 2018 selbst dazu veranlasst, die jährlich rund 5 GWh Strom zu 100 Prozent aus erneuerbaren Energiequellen zu beziehen. Ottensmeyer, der Gründungsmitglied der IHK-Klimainitiative „gemeinsam klimaneutral bis 2030“ und Vorsitzender des IHK-­ Gründungsmitglied der IHK-Klimainitative „In der IHK-Klimainitiative erhoffen wir uns gegenseitig befruchtende Unterstützung auf dem besten Weg dahin, klimaneutral zu werden. Und das möglichst ohne den Erwerb von Zertifikaten“, sagt Jan Ottensmeyer, Geschäftsführer Agoform GmbH, Löhne. TIPP „KLIMANEUTRAL“ – EMOTIONALE WERBEBOTSCHAFT STELLT BESONDERE ANFORDERUNGEN AN UNTERNEHMEN Die Werbung mit dem Schlagwort „klimaneutral“ ist grundsätzlich möglich. Dabei müssen Unternehmerinnen und Unternehmer allerdings beachten, dass es sich um einen sensiblen Bereich mit emotionaler Werbekraft handelt. Somit besteht bei Werbung mit „Klimaneutralität“ ein erhöhtes Informationsinteresse auf Kundenseite, und es bedarf einer strengen und weitgehenden Aufklärungspflicht. Die Wettbewerbszentrale strengt in ganz Deutschland Verfahren gegen Unternehmen an, die mit Klimaneutralität werben. Intention dieser Verfahren ist die Klärung, wann die Werbung mit dem Begriff „klimaneutral“ möglich ist und welche Anforderungen erfüllt sein müssen. Hierzu existiert bislang keine höchstrichterliche Rechtsprechung. Solange dies der Fall ist, sollten sich Unternehmen an den folgenden Grundsätzen, die aus Entscheidungen erstinstanzlicher Gerichte entnommen sind, orientieren: Aus § 5a Abs. 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ergibt sich, dass Verbrauchern alle wesentlichen Informationen zur Verfügung zu stellen sind, die sie benötigen, um eine informierte geschäftliche Entscheidung treffen zu können und deren Vorenthalten geeignet ist, sie zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die sie anderenfalls nicht getroffen hätten. Hierzu gehört auch, aus welchen Gründen das Produkt oder Unternehmen als klimaneutral beworben wird. Bei der Werbung mit „Klimaneutralität“ wird beim Verbraucher der Eindruck erweckt, die Produktion und/ oder der Vertrieb der Produkte sei klimaneutral. Damit kann beispielsweise gemeint sein, dass das ausgestoßene CO2-Gas im Sinne einer CO2-Bilanz an anderer Stelle eingespart wird, dass es durch Klimaprojekte kompensiert oder auch, dass es gar nicht oder kaum ausgestoßen wird. Somit gilt es, eine Irreführung beim Verbraucher zu vermeiden. Bezieht sich das Label „klimaneutral“ auf gewisse Produkte, ist dies dem Verbraucher durch einen Vergleich kenntlich zu machen. Ferner ist darüber zu informieren, auf welche Weise Klimaneutralität erreicht werden soll. Nur so ist es für Verbraucher möglich einzuschätzen, ob sie die ergriffenen Maßnahmen für unterstützenswert halten und ob diese plausibel sind. Außerdem müssen die Verbraucher darüber informiert werden, ob das Unternehmen selbst aktiv zu einer Energieeinsparung beiträgt, oder durch günstigen Erwerb von CO2-Zertifikaten in Schwellen- und Entwicklungsländern den CO2-Ausstoß kompensiert. Beim Erwerb von CO2-Zertifikaten ist der Hinweis auf das bloße Klimaschutzprojekt nicht ausreichend. Es bedarf vielmehr der konkreten Information, wie ein Ausgleich mit der Klimabilanz erreicht werden soll. Diese Informationen sind den Verbrauchern leicht und unaufwändig zur Verfügung zu stellen. ow David Ampf, IHK

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